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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Märkische Schülerreisen • Dr. Ingolf Meese Bürgermeisterstraße 24 A • 16321 Bernau
Diese Bedingungen sind die Grundlagen für die vertraglichen Beziehungen, die mit der Buchung einer Reise
eingegangen werden. Lesen Sie sie daher bitte aufmerksam durch. Sie sind Bestandteil des Reisevertrages;
mit Ihrer Unterschrift unter den Reisevertrag werden diese Bedingungen vollständig anerkannt.
Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde den Märkischen Schülerreisen den Abschluss eines Reisevertrages
verbindlich an. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande; in diesem Fall
erfolgt nach Vertragsabschluss eine schriftliche Reisebestäti gung (»Anmeldebestätigung«).
Bezahlung
Mit Vertragsabschluss wird eine Anzahlung von 20,– Euro pro Teilnehmer fällig. Gleichzeitig wird vom
Veranstalter ein Sicherungsschein im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB übergeben. Die Restzahlung erfolgt
bis spätestens 20 Tage vor Antritt der Fahrt nach der Rechnungslegung durch die Märkischen Schülerreisen
durch die Gruppenverantwortlichen. Einzelüberweisungen durch einzelne Teilnehmer sind nicht möglich.
Leistungen, Leistungsänderungen
Der Umfang der Reiseleistungen ergibt sich aus den Angaben im gültige Katalog der Märkischen Schülerreisen
und den für Reisegruppen speziell zusammengestellten Reiseangeboten. Maßgeblich sind die in der Anmelde-
bestätigung aufgeführten Leistungen und Vereinbarungen. Wird dem Veranstalter vor Reiseantritt bekannt, dass
aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen einzelne Leistungen nicht oder nicht
vertragsmäßig erbracht werden können, kann der Veranstalter gleichwertige Ersatzleistungen anbieten.
Rücktritt durch den Kunden
Der Kunde kann jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Dabei können die Märkischen Schüler reisen folgende
pauschalierte Kosten in Rechnung stellen:
Rücktritt bis 40 Tage vor Abfahrt: 20 € pro Teilnehmer
Rücktritt bis 30 Tage vor Abfahrt: 20 % des Reisepreises
Rücktritt bis 20 Tage vor Abfahrt: 40 % des Reisepreises
Rücktritt bis 10 Tage vor Abfahrt: 50 % des Reisepreises
Rücktritt bis 1 Tag vor Abfahrt: 80 % des Reisepreises
Nichtantritt der Fahrt: 100 % des Reisepreises.
Stellt der Kunde eine Ersatzperson, so muss diese den besonderen Reiseerfordernissen entsprechen und es
dürfen keine gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen der Teilnahme der Ersatzperson wider-
sprechen. In diesem Fall entstehen keine Kosten.
Rücktritt durch den Veranstalter
a) Ist im Vertrag ausdrücklich eine Mindestteilnehmerzahl vereinbart, können die Märkischen Schülerreisen
bis zwei Wochen vor Reiseantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird.
Der Rücktritt muss dem Kunden unverzüglich angezeigt werden, bereits gezahlte Beträge werden erstattet.
b) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich (Krieg, innere
Unruhen, Streiks, Naturkatastrophen oder Epidemien) erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, können die
Märkischen Schülerreisen von der Durchführung der Reise zurücktreten. Ein Anspruch auf Schadenersatz für
bereits gebuchte Leistungen entsteht in diesem Falle nicht. Weiterhin können die Märkischen Schülerreisen von
der Durchführung der Fahrt zurücktreten oder einzelne Reiseverträge kündigen, wenn Reiseteilnehmer trotz
mehrmaliger Abmahnungen die Reise nachhaltig stören, oder sich so vertragswidrig verhalten, dass die sofortige
Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Eventuelle Mehrkosten derRückbeförderung gehen in einem solchen
Fall zu Lasten des Kunden.
Beanstandungen/Schadensersatz
Beanstandungen sind unverzüglich vor Ort zu melden und die Märkischen Schülerreisen sind sofort über die
aufgetretenen Mängel zu informieren. Im Notfall dient dazu die in den Reiseunterlagen mitgeteilte 24-Stunden-
Notrufnummer des Veranstalters. Die Bemühungen der örtlichen Betreuer um Abhilfe sind zu unterstützen. Im
Falle eines Auftretens von Leistungsstörungen ist der Kunde verpflichtet, den Mangel zunächst unverzüglich und
nachweislich gegenüber dem Leistungserbringer zu rügen, um Gelegenheit zur sofortigen Abhilfe zu geben. Die
Märkischen Schülerreisen sind aus keinem Rechtsgrunde für Handlungen im Zusammenhang mit Leistungen, die
als Fremdleistungen vermittelt werden, verantwortlich. Jegliche Gewährleistungsansprüche oder Schadenersatz-
ansprüche gegen uns, die aus Fehlverhalten oder mangelhafter Leistungserbringung oder sonstigem, Schaden-
ersatzansprüche begründenden, Verhalten der mit der Leistungserbringung betrauten Personen resultieren, sind
ausgeschlossen und können nur gegen die vermittelten Leistungserbringer direkt geltend gemacht werden.
Haftungsbeschränkung
Die Haftung der Märkischen Schülerreisen ist für Schäden, die nicht Körperschäden sind, gleich aus welchem
Haftungsgrund, auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Schadensersatzforderungen müssen spätestens vier
Wochen nach Abschluss der Reise geltend gemacht werden. Im Zweifelsfall gilt das Datum des Poststempels.
Kommt den Märkischen Schülerreisen die Stellung eines vertraglichenLuftfrachtführers zu, so regelt sich die
Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Abkommen
von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung. Diese Abkommen beschränken in der
Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen
von Gepäck.
Haftungsausschluss/Versicherungen
Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Sach- und Personenschäden, die durch die Reiseteilnehmer
verursacht werden. Deshalb ist der Abschluss einer auch für das Ausland geltenden Haftpflichtversicherung
dringend zu empfehlen, sofern diese noch nicht besteht. Weiterhin empfehlen wir dringend den Abschluss einer
Reiserücktritts- und Auslandskrankenversicherung für jeden Reiseteilnehmer. Alle Ansprüche aus dem
Reisevertrag verjähren ein Jahr nach Beendigung der Reise.
Aufsichtspflicht
Die Märkischen Schülerreisen sind für den organisatorischen Ablauf und die qualitäts- und fristgemäße
Durchführung der Reise verantwortlich. Die Aufsichtspflicht bei Schulfahrten verbleibt immer bei den
begleitenden Lehrern und den durch die Schule oder Eltern eingesetzten Aufsichtspersonen.
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen oder von Teilen
von Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. An die Stelle der
unwirksamen Bestimmung oder des unwirksamen Teils der Bestimmung treten solche Regelungen, die
dem Zweck des wirtschaftlich Gewollten möglichst nahe kommen.
Stand September 2009












